Polizei Baden-WürttembergPornografiebegriffLaut Bundesgerichtshof (BGH) beschreibt der Begriff der Pornografie ganz allgemein Vorgänge, die in übersteigerter, anreisserischer Weise ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäusserungen geschildert werden. Pornografie ist demnach z.B. wenn die Geschlechtsorgane betont hervorgehoben werden z.B. durch Vergrößerung oder durch starkes Spreizen der Schenkel) oder den wesentlichen Bildinhalt darstellen. Daraus folgt: sog. Nudistenbilder sind im allgemeinen keine Pornografie, auch wenn dabei kleine Kinder dargestellt werden. Ausnahmen müssen besonders begründet werden (s.o.). KinderpornografieHinweis: besonders bei asiatischen "Modellen" ist das Alter schwierig zu schätzen, insbesondere weil häufig absichtlich mit dem "Schulmädchenlook" gearbeitet wird. Oft wird z.B. bei amerikanischen Pornofirmen bei der Werbung übertrieben. Auch die Verwendung eines Wortes wie "Teen" ist für sich allein noch kein Hinweis auf Kinderpornografie.
BundeskriminalamtPornografiebegriffKinderpornografie
Thüringer Landesministerium für Wissenschaft, Forschung und KunstPornografiebegriff"Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt" (vgl. BGH 23,44;37,55). Sowohl in der Rechtsprechung innerhalb der Bundesrepublik als auch in der Literatur zu diesem Thema besteht Einigkeit dahingehend, daß die Abbildung eines nackten menschlichen Körpers, seiner Genitalien oder des Geschlechtsverkehrs keine Pornografie darstellt. Es fehlen hier wesentliche Merkmale. Um von Pornografie sprechen zu können, müßte der unbekleidete Mensch in einer entsprechenden Stellung abgebildet oder das Bild so gestaltet sein, daß die Geschlechtsorgane in den Mittelpunkt treten und die Darstellung des Körpers sekundär erscheint (vgl. BGH 5 StR 153/78). Frau Monssen-Engberding führte in ihrem Vortrag am 11./12. 11.98 in Boppard am Rhein aus, daß folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, um von Pornografie sprechen zu können:
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